Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dienen einer klaren Regelung der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen zwischen Auftraggeber, Leiter der Vermittlergruppe, Leiter der Käufergruppe, Besteller, Leasingnehmer, Bank-Operator, Bürge-1,2.3… usw. (nachfolgend-Kunde) und der DRIMEX.de GmbH (nachfolgend-DRIMEX). Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen. Für einzelne Geschäftszweige gelten außerdem die von der DRIMEX erlassenen Sonderbestimmungen und die Usancen. Dabei gehen diese Sonderbestimmungen und die Usancen vor, falls Widersprüche bestehen sollten, andernfalls ergänzen sie sich.
Art. 1. Verfügungsberechtigung
Es gilt, bis zum schriftlichen Widerruf, ausschließlich die der DRIMEX schriftlich bekanntgegebene Unterschriftenregelung ohne Rücksicht auf anderslautende Handelsregistereinträge und Veröffentlichungen. Grundsätzlich werden nur die von der DRIMEX eigens dafür ausgegebenen Formulare akzeptiert.
Art. 2. Unterschriften und Legitimationsprüfung
Die DRIMEX verpflichtet sich zur gewissenhaften Prüfung der Unterschriften der Kunden und ihrer Bevollmächtigten. Zu einer weitergehenden Legitimationsprüfung ist sie nicht gehalten. Für die Folgen von Fälschungen und Legitimationsmängeln, die sie trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht erkannt hat, trifft sie keine Verantwortung.
Art. 3. Mangelnde Handlungsfähigkeit
Der Kunde trägt den Schaden, der aus mangelnder Handlungsfähigkeit seiner Person entsteht. Den Schaden aus mangelnder Handlungsfähigkeit seiner Bevollmächtigten oder anderer Dritter trägt er in jedem Fall.
Art. 4. Gebühren
Die DRIMEX erhebt für einzelne Leistungen eine Gebühr, welche sich nach jederzeit einsehbaren Gebührensätzen richtet; die Gebühren bzw. Gebührenänderungen werden in geeigneter Weise angezeigt. Die DRIMEX ist ermächtigt, allfällige Gebühren einem Konto des Kunden zu belasten.
Art. 5. Mitteilungen der DRIMEX
Mitteilungen der DRIMEX gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte vom Kunden bekanntgegebene Adresse abgesandt worden sind. Als Zeitpunkt des Versands gilt das Datum der im Besitze der DRIMEX befindlichen Kopien oder Versandlisten. Bei der DRIMEX zu haltender Post gilt als zugestellt am Datum, das sie trägt.
Art. 6. Telefonische Auftragsentgegennahme und Sprachaufzeichnung
Der Kunde ermächtigt die DRIMEX, Aufträge und Instruktionen auch telefonisch entgegenzunehmen. Die DRIMEX ist dabei berechtigt, aber nicht verpflichtet, telefonisch entgegengenommene Aufträge vor deren Ausführung schriftlich bestätigen zu lassen.
Die DRIMEX trägt keinerlei Verantwortung für die Folgen von Verzögerungen, die aus der Einholung einer schriftlichen Bestätigung entstehen. Weiter trägt der Kunde auch jeden Schaden, der aus Missverständnissen, Irrtümern, Verstümmelungen, Doppelausführungen oder aus der missbräuchlichen Benutzung durch Dritte entstehen, sofern die DRIMEX kein grobes Verschulden trifft. Weiter erteilt der Kunde oder potenzieller Kunde der DRIMEX ausdrücklich die Ermächtigung, Telefongespräche zu Beweissicherungszwecken aufzuzeichnen und zu verwenden.
Art. 7. Auftragserteilung bzw. Mitteilungen des Kunden mittels Telefax, E-Mail oder SMS
Die DRIMEX ist nicht verpflichtet, mittels Telefax, E-Mail oder SMS erteilte Aufträge, Instruktionen, sowie Mitteilungen entgegenzunehmen oder auf solche zu reagieren. Mittels derartiger Medien übermittelte Erklärungen des Kunden entfalten keinerlei rechtsgeschäftliche Wirksamkeit, es sei denn, die DRIMEX bestätige dem Kunden, den Auftrag auszuführen, bzw. von der Mitteilung Kenntnis genommen zu haben. Vorbehalten bleibt eine anderslautende schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden.
Art. 8. Übermittlungsfehler
Den aus der Benützung von Kommunikations-, Übermittlungs- oder Transportsystemen entstehenden Schaden und jegliches damit verbundene Risiko, namentlich aus Verlust, Verspätung, Unregelmäßigkeit, Missverständnissen, Verstümmelungen oder Doppelausführungen, trägt der Kunde, sofern die DRIMEX kein grobes Verschulden trifft.
Art. 9. Ausführung von Aufträgen
Wenn infolge Nichtausführung oder verspäteter Ausführung der Aufträgen Schaden entsteht, so haftet die DRIMEX lediglich für den Zinsausfall. Einen darüberhinausgehenden Schaden trägt der Kunde, es sei denn, die DRIMEX ist vom Kunden auf die drohende Gefahr solcher Folgen rechtzeitig aufmerksam gemacht worden.
Liegen vom Kunden verschiedene Aufträge vor, deren Gesamthöhe seinen verfügbaren Betrag übersteigt, kann die DRIMEX ohne Rücksicht auf das Datum der Dispositionen oder deren zeitliches Eintreffen nach eigenem Ermessen bestimmen, welche Verfügungen ganz oder teilweise auszuführen sind. Bei eingehenden Zahlungen zu Gunsten eines Kunden, der bei der DRIMEX mehrere Schuldverhältnisse hat, behält sich die DRIMEX vor zu bestimmen, auf welche Schulden diese oder jene Zahlung anzurechnen ist.
Art. 10. Fehlbuchungen
Die DRIMEX ist berechtigt, irrtümlich verbuchte Transaktionen ohne Rücksprache rückgängig zu machen.
Art. 11. Reklamationen
Reklamationen des Kunden wegen Ausführung oder Nichtausführung von Aufträgen jeder Art, sowie wegen anderer Mitteilungen der DRIMEX sind sofort nach dem Empfang der diesbezüglichen Anzeige, spätestens aber innerhalb der von der DRIMEX angesetzten speziellen Frist, anzubringen; unterbleibt eine zu erwartende Anzeige der DRIMEX, so hat die Reklamation so zu erfolgen, wie wenn die Anzeige dem Kunden im gewöhnlichen Postlauf zugegangen wäre. Bei Verspätung der Reklamation trägt der Kunde den hieraus entstehenden Schaden.
Beanstandungen von Rechnungs- oder Depotauszügen haben innerhalb eines Monats zu erfolgen. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist gelten die Auszüge als genehmigt. Die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung des Rechnungsauszuges schließt die Genehmigung aller in ihm enthaltenen Posten, sowie allfälliger Vorbehalte der DRIMEX in sich.
Art. 12. Pfand- und Verrechnungsrecht
Die DRIMEX hat an allen Vermögenswerten, die sie jeweils für die Rechnung des Kunden bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt, ein Pfandrecht und bezüglich aller Forderungen ein Verrechnungsrecht für alle ihre aus der Bankverbindung jeweils bestehenden Ansprüche, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit oder Währung. Dies gilt auch für die Darlehen mit speziellen oder ohne Sicherheiten. Die DRIMEX ist nach ihrer Wahl zur zwangsrechtlichen oder freihändigen Verwertung der Pfänder mit der Möglichkeit des Selbsteintrittes berechtigt, sobald der Kunde mit seiner Leistung in Verzug ist.
Art. 13. Rechnungsauszüge
Gutschrift- bzw. Belastungsanzeigen betreffend der vereinbarten, von der DRIMEX jeweils festgesetzten oder üblich angewendeten Zinsen, Kommissionen, Verzugszinsen seit Fälligkeit, sowie die Gebühren, Spesen, Steuern usw. erfolgen nach Wahl der DRIMEX in periodischen Rechnungsauszügen. An deren Stelle können auch Tagesauszüge oder separate Buchungsanzeigen treten.
Werden Rechnungsauszüge der DRIMEX spätestens innerhalb eines Monats seit deren Versand nicht beanstandet, gelten sie als genehmigt, und zwar auch dann, wenn eine unterschriebene Richtigbefundanzeige bei der DRIMEX nicht vorliegt.
Die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung des Rechnungsauszuges schließt die Genehmigung aller in ihm enthaltenen Posten, sowie allfälliger Vorbehalte der DRIMEX in sich. Lautet der Rechnungssaldo zu Lasten des Kunden, gilt er vom Kunden ohne seine fristgerechte Beanstandung als anerkannt, auch wenn das Rechnungsverhältnis fortgesetzt wird.
Sind mehrere Personen aus einer Rechnung verpflichtet, haften sie solidarisch.
Art. 14. Konditionen
Die DRIMEX behält sich vor, ihre Zins-, Kompensationseinzahlungs-, Kommissions- und Gebührensätze jederzeit abzuändern und dem Kunden hiervon auf geeignete Weise Kenntnis zu geben.
Für Darlehensüberschreitungen, Kontoüberzüge und auf Verfall nicht bezahlter Darlehenszinsen (Schuldnerverzug) wird vom ausschlaggebenden Zeitpunkt an und nach Maßgabe des Rechnungsverhältnisses ein von der DRIMEX festgelegter Zinszuschlag berechnet.
Art. 15. Wechsel, Checks und ähnliche Papiere
Die DRIMEX ist berechtigt, diskontierte oder gutgeschriebene Wechsel, Checks und andere ähnliche Papiere zurückzubelasten, wenn sie nicht bezahlt werden. Bis zur Begleichung eines Schuldsaldos verbleiben ihr indessen die wechselrechtlichen, checkrechtlichen oder anderen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages der Wechsel und Checks mit Nebenforderungen gegen jeden aus dem Papier Verpflichteten.
Art. 16. Auflösung von Guthaben
Die ganze oder teilweise Auflösung von Guthaben erfordert eine schriftliche Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen vor Verfall, dabei ist früher vereinbarter aktuelle Kontokorrentsaldo zum Datum der Auflösung fällig. Eine Auflösung vor Verfall der Treuhandanlage ist nicht möglich.
Art. 17. Kündigung der Geschäftsbeziehungen
Die DRIMEX behält sich vor, bestehende Geschäftsbeziehungen, insbesondere zugesagte oder erteilte Darlehen, jederzeit nach freiem Ermessen mit sofortiger Wirkung aufzuheben, wobei allfällige Forderungen, z.B. einen Kontokorrektsaldo, sofort zur Rückzahlung fällig werden. Auf die Forderungen samt Zinsen sind ab Fälligkeit die banküblichen Verzugszinsen geschuldet.
Art. 18. Gleichstellung der Samstage mit Feiertagen
Im gesamten Geschäftsverkehr mit der DRIMEX werden die Samstage einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt.
Art. 19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle Rechtsbeziehungen des Kunden oder des Bevollmächtigten mit der DRIMEX unterstehen dem deutschen Recht. Erfüllungsort für Kunden mit ausländischem Sitz und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verfahren ist der Sitz der DRIMEX.
Die DRIMEX hat indessen auch das Recht, den Kunden beim zuständigen Gericht seines Sitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.
Art. 20. Teilnichtigkeit
Sollten Teile der AGB, der Basisdokumente, sonstiger Sonderbestimmungen oder Vereinbarungen nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt ihren Rest weiter. Die Parteien werden die Bestimmungen, sodann so auslegen und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als möglich erreicht wird.